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Zertifizierung für Elektrofahrzeuge mit Straßenzulassung
Die Europäische Gemeinschaft (EG) untergliedert Fahrzeuge in unterschiedliche Gruppen, den sogenannten Fahrzeugklassen, mit dem Ziel, eine EG-weite einheitliche Einordnung der verschiedenen Fahrzeugtypen zu ermöglichen und damit einen Rahmen für das jeweilige Genehmigungsverfahren zu erstellen. Innerhalb dieses Rahmens lassen sich zwei Fahrzeugklassen auf unsere Elektrofahrzeuge anwenden: die Klassen L6e und L7e.
Die Klasse L6e beschreibt ein vierrädriges sogenanntes "Leichtkraftfahrzeug", welches eine Leermasse von 350 kg (ohne Batterien) nicht überschreiten darf. Überdies ist die Höchstgeschwindigkeit eines Fahrzeugs dieser Klasse auf 45 km/h begrenzt. Diese Klasse wird umgangssprachlich auch gerne als "Golf-Cart-Klasse" bezeichnet.
Die Klasse L7e dagegen bezieht sich auf eine Leermasse (ohne Batterien) bis 400 kg (zur Personenbeförderung), oder bis 550 kg (zur Güterbeförderung) und schreibt prinzipiell keine Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit vor.
Bezogen auf Elektrofahrzeuge werden die Fahrzeuge dieser beiden Klassen auch als "Leichtelektromobile" (LEM) bezeichnet. Leichtelektromobile sind in der Bundesrepublik 10 Jahre von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.
Im Straßenverkehr lassen sich zugelassene Fahrzeuge dieser Klassen in der Regel leicht an den verwendeten Nummernschildern erkennen. So sind zugelassene Fahrzeuge der Klasse L6e mit einem einzigen kleinen Nummernschild im Heckbereich des Fahrzeuges versehen, während die Fahrzeuge der Klasse L7e - wie auch ein gewöhnlicher PKW - vorne und hinten Nummernschilder tragen, mit den üblichen Siegeln der Zulassungsstelle und der TÜV-Plakette.
Das bedeutet natürlich auch, dass die Fahrzeuge der Klasse L7e, wie jedes andere Fahrzeug mit TÜV-Plakette, nach Ablauf der 3-jährigen Erstzulassung im 2-jährigen Turnus den Prüfstellen vorgeführt werden müssen, was bei einem Fahrzeug mit L6e-Zulassung nicht erforderlich ist. Darüber hinaus können Fahrzeuge der Klasse L6e mit einer Fahrerlaubnis der Klasse S bzw. AM gefahren werden, die in einigen Bundesländern schon ab einem Alter von 15 Jahren erworben werden können.
Herkömmliche Golf-Carts, die zur Erlangung der Straßenzulassung nachträglich für den Straßenverkehr umgerüstet werden müssen, benötigen dazu in der Regel ein nach §21 StVZO begutachtetes Genehmigungsverfahren über eine sogenannte Einzelbetriebserlaubnis mit einer Ausnahmegenehmigung nach §70 StVZO. wohingegen unsere Fahrzeuge genau zu diesem Zweck produziert wurden. Bei unseren Fahrzeugen mit Straßenzulassung haben alle Komponenten eine Zertifizierung, welche die Konformität aller Bauteile sowie des gesamten Fahrzeuges zu den Vorgaben der EG-Richtlinien beschreibt (Certificate of Conformity, COC).